Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese VLB gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Besteller (Käufer) anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichungen von den VLB bei früheren Verträgen sind für dieses Geschäft unwirksam.
Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.
Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab unserem Lieferwerk und schließen keine Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung ein.
(2) Sollten sich bei langfristigen Lieferbeziehungen, Dauerlieferungsverträgen oder Vertragsverhältnissen, die länger als neun Monate bestehen, wesentliche Änderungen in den Kostenfaktoren, insbesondere bei den Lohn- und Materialkosten, ergeben, so werden unsere Preise nach vorheriger Ankündigung angepasst. Die Preisanpassung geschieht nur in Höhe der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. Eine wesentliche Änderung der Kostenfaktoren besteht, wenn sich ein Posten der Kalkulationsgrundlage (Kostenfaktor) oder mehrere Faktoren insgesamt um mehr als 5 % zu den Faktoren bei Vertragsabschluss bzw. letztmaliger Anpassung ändern. Diese Anpassung gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.
Lieferung
(1) Für die Lieferfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnen erst bei völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Eingang aller zur Ausführung notwendigen Unterlagen sowie vereinbarten Zahlungen. Bei vorheriger Angabe eines Liefertermins oder -zeitraums verschiebt bzw. verlängert sich dieser entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Teillieferungen sind insbesondere dann angemessen, wenn sie für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche Mehrkosten entstehen. Jede Teillieferung gilt als gesondertes Geschäft. Eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von bis zu 5 % ist zulässig.
(3) Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuziehen oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, rechtmäßige Aussperrung oder unvorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Umstände wie z. B. Betriebsstörungen, aber auch das Fehlen von Transportmitteln sowie Mängel an Rohstoffen und Energie, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Der Besteller kann uns in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Zusätzlich bleibt insbesondere das Recht jedes Vertragspartners unberührt, Dauerlieferverträge im Falle länger andauernder höherer Gewalt aus wichtigem Grund zu kündigen.
Abnahme / Rückgabe
(1) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so steht es uns unbeschadet sonstiger Rechte frei, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig zu verkaufen.
(2) Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu aufgrund Vertrag oder Rechtsvorschriften berechtigt zu sein, und erklären wir uns hiermit einverstanden, so ist der Besteller zur Zahlung einer Abstandssumme von 10 % des Kaufpreises verpflichtet, ohne dass wir einen entsprechenden Schaden nachzuweisen haben. Wir behalten uns das Recht vor, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(3) Die Rücknahme von Liefergegenständen auf dem Kulanzwege setzt einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.
Versand / Gefahrübergang
(1) Leistungsort ist in jedem Fall unser Lieferwerk. Mit dem Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern wir den Versand nicht selbst durchführen oder von einem durch uns bestimmten Spediteur durchführen lassen und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Sofern nicht anders vereinbart, bleibt uns die Bestimmung der Versandart und des Versandweges – ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung – überlassen.
(2) Bei von dem Besteller zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
(3) Die Versicherung der Sendung ist ausschließlich Sache des Bestellers.
Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen unabhängig vom Eingang der Ware und dem Recht der Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Inanspruchnahme eines gegebenenfalls vereinbarten Skontos setzt die restlose Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen voraus.
(2) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber zum Einzug übernommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Erfüllung tritt erst ein, wenn wir endgültig nach Abzug aller uns entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen können und von einer etwaigen Wechselhaftung befreit sind.
(3) Leistungen des Bestellers werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung auf die älteste fällige Forderung verrechnet, es sei denn, dass der Besteller bei der Leistung berechtigte Belange vorbringt, die eine anderweitige Tilgungsreihenfolge begründen.
(4) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Bekanntwerden von Umständen, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen und durch die eine Zahlung auf unsere offenen Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge innerhalb des gleichen Rahmenvertrages) gefährdet wird, führen zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel.
Ist eine der in Ziff. 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen gegeben, so sind wir berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Besteller sämtliche Lieferungen von der Vorauszahlung des für die Lieferung zu zahlenden Entgelts abhängig zu machen. Ziff. 6 Abs. 3 bleibt unberührt; die Erlangung der Ware alleine stellt keinen berechtigten Belang des Bestellers dar.
(5) Zusätzlich sind wir dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen und etwa gestellte Sicherheiten zu verwerten. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(6) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Kreditlimit
Ist ein Lieferantenkredit (Kreditlimit) für den laufenden Warenbezug vereinbart, stellt dieser eine Risikoobergrenze unsererseits dar und setzt die unbedingte Einhaltung festgelegter Zahlungsziele durch den Besteller voraus.
Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen.
(2) Wird im Zusammenhang mit der Erfüllung der Forderungen eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor endgültiger Einlösung und Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung.
(3) Der Besteller hat die gelieferte Ware aus den einzelnen Bestellungen nach seiner Wahl gesondert und nachvollziehbar aufzubewahren oder den Lieferungsvorgängen entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir dürfen von uns zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
(5) Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(6) Der Besteller darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange kein Zahlungsverzug besteht. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(7) Der Besteller darf die so abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, bis wir diese Ermächtigung widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(8) Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere bei Zahlungsverzug – können wir von ihm verlangen, die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung der Forderungen benötigt werden.
(9) Der Besteller darf diese Forderungen nicht durch Abtretung im Wege des Factoring einziehen lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich, die Gegenleistung unmittelbar an uns zu bewirken, solange noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
(10) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, im fremden Eigentum stehenden, Sachen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen bei Verarbeitung. Es gilt für die so entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(11) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive USt.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und wir uns bereits jetzt einig, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
(12) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller unentgeltlich für uns verwahren.
(13) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
(14) Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Wir dürfen jedoch die durch Übersicherung freizugebenden Sicherheiten bestimmen.
Transportbehältnisse
Behältnisse zum Sammeln und/oder Transportieren von Altfenstern, -türen, -rollläden, Profilabschnitten etc. stellen wir nur leihweise zur Verfügung. Der Besteller wird die Behältnisse mit Rücksicht auf unser Eigentum pfleglich behandeln.
Gewährleistung
(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, ansonsten unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegen- standes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht für erhöhte Kosten, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(2) Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet.
(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Erhalt der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder nachfolgende Regelungen etwas anderes vorschreiben. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden. Ausgenommen von der 1-jährigen Verjährungsfrist sind Schadensersatzansprüche für Körperschäden und Gesundheitsschäden, für welche die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung bzw. die Bereitstellung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung ver- kehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem ProdHaftG.
Schutzrechte
(1) Der Besteller steht dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, falls Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers hergestellt werden. Der Besteller stellt uns von dahingehenden Ansprüchen Dritter frei. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
(2) Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
(3) Wir beanspruchen das Recht der Alleinherstellung an von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Formen und Werkzeugen. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Der Besteller wird unsere Marken weder während der vertraglichen Beziehung noch nach deren Beendigung als Bestandteil seiner Firmierung verwenden oder für sich als Marke oder sonst als geschäftliche Kennzeichnung (etwa als Internetadresse oder Ähnliches) registrieren lassen.
Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
Sonstiges
(1) Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.